Wenig Aussicht auf Erfolg
Mit Urteil vom 26.11.2019 (B 2 U 29/17 R) hat das Bundessozialgericht die Revision eines niedersächsischen Waldbesitzers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2017 zurückgewiesen.
Gegenstand dieser „Musterklage“ war insbesondere der bundeseinheitliche Beitragsmaßstab. Dieser, so der Kläger, „führe zu einer unangemessenen bundesweiten Quersubventionierung, weil Produktionsfaktoren in der Forstwirtschaft nicht hinreichend differenziert berücksichtigt würden“ und damit „zu einer überproportionalen Beitragsbelastung der nord-, west- und ostdeutschen Forstunternehmen zu Gunsten der süddeutschen, mit höheren Unfallrisiken belasteten Forstbetriebe. Zehn Hektar Fichtenwald im bayerischen Mittelgebirge seien nicht mit zehn Hektar Kiefernwald in der Lüneburger Heide vergleichbar.“
Hierzu das Bundessozialgericht in seiner Urteilsbegründung: „Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass die Satzung zur Errechnung des Risikobeitrages für Unternehmen der Forstwirtschaft keine Differenzierung nach Baumarten, Lage oder sonstiger Produktionsbedingungen des forstwirtschaftlichen Unternehmens vorsieht, …“
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_11_26_B_02_U_29_17_R.html
Viele Waldbesitzer haben in den vergangenen Jahren aus vergleichbaren Gründen Widerspruch gegen ihre SVLFG-Beitragsbescheide eingelegt. Hierzu hatten wir wiederholt aufgerufen (siehe zuletzt 16.08.19). Diese Widerspruchsverfahren, die bis zu der nunmehr ergangenen Entscheidung des Bundessozialgericht ruhend gestellt wurden, werden jetzt wohl allesamt abschlägig beschieden.
Daher ergeben Widersprüche gegen die Grundlagen der Beitragsbemessung, die in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen B 2 U 29/17 R beklagt wurden, aus unserer Sicht keinen Sinn mehr.
Davon unberührt bleiben jedoch Widersprüche gegen andere Inhalte Ihres Beitragsbescheides, z. B. falsche Flächengrößen o. ä.
Stand: 01. September 2020